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Wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Dr Katharina Körber-Risak
Feb 12, 2021
reading time: ~
10
min

I. Kurzarbeit

Derzeit befinden wir uns in der dritten Phase der Corona-Kurzarbeit. Durch eine vorübergehende Reduktion der Normalarbeitszeit sowie des Entgelts der Arbeitnehmer*innen sollen Arbeitgeber*innen wirtschaftlich entlastet und zudem Arbeitsplätze gesichert werden.

Antragstellung

  • Die Antragstellung ist seit dem 1. Oktober 2020 für den Zeitraum 1. Oktober 2020 – 31. März 2021
    möglich. Der Antrag samt Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) ist mit einer wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung) beim AMS über das eAMS-Konto einzubringen.
  • Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer*innen Kurzarbeit beantragt, muss zusätzlich ein/e Steuerberater*in, Bilanzbuchhalter*in oder Wirtschaftsprüfer*in die Angaben in der wirtschaftlichen Begründung bestätigen.
  • Seit dem 4. Jänner 2021 gilt: Eine rückwirkende Antragstellung für Erst- und Verlängerungsbegehren ist für Projekte, die während des Lockdowns beginnen, jeweils bis zum 20. des Folgemonats möglich (zB muss ein im Jänner 2021 beginnendes Projekt bis 20. Februar 2021 beantragt werden).

Arbeitszeit und Entgelthöhe

  • Die Arbeitszeit kann auf 30 % bis 80 % reduziert werden, wobei weiterhin Durchschnittwerte gelten.
  • Je nach Höhe des bisherigen Bruttoentgelts erhalten Arbeitnehmer 80/85/90 % ihres bisherigen Nettoentgelts. Lehrlinge und Personen in gleichgestellten Ausbildungsverhältnissen erhalten das volle vor der Kurzarbeit bezogene Bruttoentgelt.
  • Die Bemessungsgrundlage für das Mindestbruttoentgelt während der Kurzarbeit ist in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne des jeweiligen Kollektivvertrags zu erhöhen sind, wobei auch KV-Biennien, KV-Vorrückungen sowie KV-Erhöhungen aufgrund einer Umstufung zu berücksichtigen sind.

Nach aktuellen Aussagen des Arbeitsministeriums soll ab April 2021 eine Phase 4 gelten. Sobald die Bedingungen dafür feststehen, werden wir Sie informieren.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie hier.

II. Covid-19-Risiko-Attest

Seit Mai 2020 können Arbeitnehmer*innen, die zur Covid-19-Risikogruppe gehören, nach Vorlage eines Risikoattests unter Umständen gegen Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt werden. Der Zeitraum, in dem solch eine Freistellung möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert.

Welche Personen gehören zur Risikogruppe?

  • Die Definition erfolgte in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern. Die meisten Personen wurden schon über einen Brief der Sozialversicherung von der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe informiert.
  • Betroffene Personen können sich zudem bei ihrem behandelnden Arzt zur Risikoanalyse melden und so ein COVID-19-Risiko-Attest bekommen.

Hat man aufgrund des Attests einen Anspruch auf Dienstfreistellung?

  • Nicht unbedingt – wenn betroffene Personen ihrem Arbeitgeber ein Covid-19-Risiko-Attest vorlegen, ist zunächst zu prüfen, ob ein ausreichender Schutz durch zusätzliche Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst gewährleistet werden kann oder aber für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, seine Tätigkeit im Home-Office zu verrichten.
  • Nach Ausschluss dieser beiden Möglichkeiten hat der/die betroffene Mitarbeiter*in einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Fortzahlung des Entgelts.

Welche Abhilfen erhalten Arbeitgeber während dieser Zeit?

  • Arbeitgeber*innen können gemäß § 735 Abs 4 ASVG einen Antrag auf die Erstattung des während der Freistellung geleisteten Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Abgaben und der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen.
  • Der Antrag auf Ersatz ist bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (COVID-19-Risiko-Attest sowie ein Auszug der Lohnverrechnung) beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

III. Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1155 Abs 1 ABGB regelt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer*innen für Arbeitsleistungen, die nicht zustande gekommen sind, trotzdem ihr Entgelt zusteht, wenn sie zur Leistung bereit waren und durch Umstände, die auf Seiten der Arbeitgeber*innen liegen, daran verhindert worden sind.

Mit Beginn der Corona-Krise wurden dem § 1155 ABGB noch die Absätze 3 und 4 hinzugefügt. Diese sahen vor, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände im Sinne des Abs 1 gelten. Weiters wurde die Pflicht der Arbeitnehmer*innen statuiert, auf Verlagen der Arbeitgeber*innen während dieser Zeit Urlaubs- bzw Zeitguthaben zu verbrauchen, wobei insgesamt nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden durften. Die Absätze 3 und 4 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

IV. Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19-Maßnahmengesetz) wurde vor Kurzem geändert. Dadurch sind auch in der Arbeitswelt strengere Vorschriften in Kraft getreten.

Was wurde geändert?

Durch Verordnung kann nun bestimmt werden, dass

  • Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
  • Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten
    von Mitarbeiter*innen bzw Arbeitnehmer*innen nur dann betreten werden dürfen, wenn dem/der Inhaber*in bzw Betreiber*in dieser Orte ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr (zB negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2) vorgewiesen wird. Dieser Nachweis muss ferner für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den/die Inhaber*in oder Betreiber*in bzw für eine durch eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten werden.

Darf der Betriebsinhaber diesen Nachweis behalten?

Nein. Eine Aufbewahrung des Nachweises ist unzulässig.

Gibt es Alternativen zum Nachweis?

Wenn ein Nachweis nicht vorgelegt werden kann, ist in der Verordnung vorzusehen, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen besteht (zB Bewohner*innen von Altenheimen), dort sind die strengeren Regelungen in Kraft.

V. Vierte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung

Die Vierte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung trat mit 8. Februar 2021 in Kraft und präzisierte die Vorschriften des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Folgende Veränderungen sind nunmehr vorgesehen:

  • Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert wird. Strengere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in sind möglich.
  • Für einige Berufsgruppen sind wöchentliche Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 vorgesehen, unter anderem für Lehrer*innen und Arbeitnehmer*innen mit unmittelbarem Kundenkontakt. Für solche Arbeitnehmer*innen ist das Betreten des Arbeitsortes nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises erlaubt. Auch hier gilt eine dem Covid-19-Maßnahmengesetz entsprechende Ausnahme für Fälle, in denen die Vorlage eines Nachweises nicht möglich ist. In solchen Fällen ist ein Mund- bzw Nasenschutz der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil zu tragen.
  • Das Betreten und Befahren von Kundenbereichen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ein Abstand von mindestens zwei Metern und eine Maske der Schutzklasse FFP 2 getragen wird. Außerdem haben Betreiber*innen einer Betriebsstätte sicherzustellen, dass sich bloß so viele Kund*innen gleichzeitig im Kundenbereich befinden, sodass pro Kund*in min 20m² zur Verfügung stehen. Ist die Betriebsstätte kleiner, darf sie nur von einem/einer Kund*in betreten werden.
  • Für Betriebsstätten des Handels gilt außerdem, dass der Kundenbereich nur zwischen 06:00 und 19:00 Uhr betreten werden darf.
  • Sollen körpernahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, ist nunmehr vorgesehen, dass Kund*innen einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test oder eines molekularbiologischen Tests erbringen müssen, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Diese Regelung betrifft insbesondere Friseur*innen, Stylist*innen, Schönheitspfleger*innen oder Masseur*innen.
  • Bei Dienstleistungen, bei welchen aufgrund ihrer Eigenart weder der Abstand von zwei Metern noch das Tragen einer FFP 2 Maske durch den/die Kund*in eingehalten werden kann, sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Seit dem 12. März gilt außerdem, dass Betreibende einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen haben. Dieses hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  • spezifische Hygienevorgaben
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Risikoanalyse
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme
  • Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen

Betreibende einer Betriebsstätte haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Analyse Ihrer Betriebsstätte und helfen Ihnen allenfalls, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

VI. Eckpunkte des neuen Generalkollektivvertrages

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben am 15. Jänner 2021 einen Generalkollektivvertrag betreffend die regelmäßigen Corona-Tests am Arbeitsplatz vereinbart. Dieser gilt für alle Unternehmen, für welche die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt sowie für alle Arbeitnehmer*innen in diesen Betrieben und tritt zeitgleich mit der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft.

Was wurde vereinbart?

  • Regelmäßige Tests für bestimmte Berufsgruppen unter Fortzahlung des Entgelts.
  • Falls der Test im Betrieb nicht möglich ist, gilt die Zeit für den Test in öffentliche Einrichtungen inklusive der An- und Abreise als Arbeitszeit.
  • Arbeitnehmer*innen ohne Testpflicht sollen sich tunlichst außerhalb der Arbeitszeit testen. Ist das nicht möglich, erhalten sie einmal pro Woche eine Freistellung, wobei das genaue Datum zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in einvernehmlich zu bestimmen ist.
  • Arbeitnehmer*innen, die an Corona-Tests teilnehmen bzw positiv darauf getestet werden, dürfen weder benachteiligt noch gekündigt werden.
  • Arbeitnehmer*innen, die gesetzlich bzw durch Verordnung zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, sollen nach 3 Stunden die Möglichkeit haben, diese abzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Inhalte regelmäßig ändern können. Unser Team berät Sie gerne, falls Sie Fragen haben.