Derzeit befinden wir uns in der dritten Phase der Corona-Kurzarbeit. Durch eine vorübergehende Reduktion der Normalarbeitszeit sowie des Entgelts der Arbeitnehmer*innen sollen Arbeitgeber*innen wirtschaftlich entlastet und zudem Arbeitsplätze gesichert werden.
Antragstellung
Arbeitszeit und Entgelthöhe
Nach aktuellen Aussagen des Arbeitsministeriums soll ab April 2021 eine Phase 4 gelten. Sobald die Bedingungen dafür feststehen, werden wir Sie informieren.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie hier.
Seit Mai 2020 können Arbeitnehmer*innen, die zur Covid-19-Risikogruppe gehören, nach Vorlage eines Risikoattests unter Umständen gegen Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt werden. Der Zeitraum, in dem solch eine Freistellung möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert.
Welche Personen gehören zur Risikogruppe?
Hat man aufgrund des Attests einen Anspruch auf Dienstfreistellung?
Welche Abhilfen erhalten Arbeitgeber während dieser Zeit?
§ 1155 Abs 1 ABGB regelt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer*innen für Arbeitsleistungen, die nicht zustande gekommen sind, trotzdem ihr Entgelt zusteht, wenn sie zur Leistung bereit waren und durch Umstände, die auf Seiten der Arbeitgeber*innen liegen, daran verhindert worden sind.
Mit Beginn der Corona-Krise wurden dem § 1155 ABGB noch die Absätze 3 und 4 hinzugefügt. Diese sahen vor, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände im Sinne des Abs 1 gelten. Weiters wurde die Pflicht der Arbeitnehmer*innen statuiert, auf Verlagen der Arbeitgeber*innen während dieser Zeit Urlaubs- bzw Zeitguthaben zu verbrauchen, wobei insgesamt nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden durften. Die Absätze 3 und 4 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19-Maßnahmengesetz) wurde vor Kurzem geändert. Dadurch sind auch in der Arbeitswelt strengere Vorschriften in Kraft getreten.
Was wurde geändert?
Durch Verordnung kann nun bestimmt werden, dass
Darf der Betriebsinhaber diesen Nachweis behalten?
Nein. Eine Aufbewahrung des Nachweises ist unzulässig.
Gibt es Alternativen zum Nachweis?
Wenn ein Nachweis nicht vorgelegt werden kann, ist in der Verordnung vorzusehen, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen besteht (zB Bewohner*innen von Altenheimen), dort sind die strengeren Regelungen in Kraft.
Die Vierte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung trat mit 8. Februar 2021 in Kraft und präzisierte die Vorschriften des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Folgende Veränderungen sind nunmehr vorgesehen:
Seit dem 12. März gilt außerdem, dass Betreibende einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen haben. Dieses hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Betreibende einer Betriebsstätte haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Analyse Ihrer Betriebsstätte und helfen Ihnen allenfalls, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben am 15. Jänner 2021 einen Generalkollektivvertrag betreffend die regelmäßigen Corona-Tests am Arbeitsplatz vereinbart. Dieser gilt für alle Unternehmen, für welche die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt sowie für alle Arbeitnehmer*innen in diesen Betrieben und tritt zeitgleich mit der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft.
Was wurde vereinbart?
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