Mit 1. August 2022 wurden die bisher geltenden Absonderungsregelungen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung abgeschafft und durch Verkehrsbeschränkungen iSd COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung(COVID-19-VbV) ersetzt. Im Folgenden soll beleuchtet werden, welche Konsequenzen mit dieser Änderung nun für Arbeitgeber:innen einhergehen.
Grundsätzlich dürfen positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen mit Inkrafttreten der COVID-19-VbV nunmehr das Haus verlassen. Dabei muss insbesondere dann eine Maske getragen werden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bestimmte (insbesondere vulnerable) Bereiche dürfen nicht betreten werden.
Sollten ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ein positives Testergebnis erhalten, hat die Person weiterhin bereits aufgrund ihrer Treuepflicht ihren Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin von derCOVID-19-Infektion zu informieren. Die weitere Vorgehensweise hängt nun davon ab, ob die infizierte Person einen symptomatischen oder asymptomatischen Verlauf durchläuft.
Für symptomatisch erkrankte Personen ist ab dem 1. August 2022 die Krankmeldung wieder auf telefonischem Wege gestattet.
Sollte die Erkrankung jedoch ohne Symptome verlaufen, dürfen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich weiterhin zur Arbeit gehen. Auch Mitarbeiter:innen in vulnerablen Bereichen sind vom Betretungsverbot der COVID-19-VbV ausgenommen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin positiv getestete, jedoch asymptomatisch erkrankte Arbeitnehmer:innen überhaupt im Betrieb einsetzen möchte und ob die diesfalls vorgesehenen Schutzmaßnahmeneingehalten werden können.
Alternativ und sofern möglich bzw vereinbart, können asymptomatisch erkrankte Arbeitnehmer:innen für die Dauer der Erkrankung selbstverständlich auch im Homeoffice eingesetzt werden.
Auch am Arbeitsplatz müssen infizierte Arbeitnehmer:innen grundsätzlich durchgehende eine FFP2-Maske tragen. Arbeitgeber:innen haben außerdem sicherzustellen, dass andere Kolleg:innen nicht gefährdet werden. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht über die Erkrankung einer Arbeitnehmerin bzw eines Arbeitnehmers gegenüber jener Arbeitnehmer:innen, die mit dieser Person in Kontakt stehen, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen.
Auch Trink- und Essunterbrechungen bzw Maskenpausen sind nur unter Einhaltung der Bestimmungen der COVID-19-VbV, somit ohne physischen Kontakt zu anderen Personen, gestattet. Für entsprechende Pausen sollten daher eigene Räumlichkeiten mit ausreichend Lüftmöglichkeit zur Verfügung gestellt oder die Abhaltung der Pausen im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zu anderen Personen ermöglicht werden.
Arbeitsorte dürfen jedoch nicht betreten werden, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zur Arbeit aus medizinischen Gründen (insbesondere bei Schwangerschaft) nicht möglich ist, oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. In diesen Fällen besteht grundsätzlich auch – wie bereits bisher bei Absonderungen – Anspruch auf Vergütungsersatz iSd Epidemiegesetzes.
Jedenfalls sollten die Handhabung der neuen Rechtslage sowie das entsprechende Sicherheitskonzept an die Belegschaft kommuniziert werden. Auch gilt es abzuklären, ob und wie Dritte, die mit Infizierten in Kontaktkommen, informiert werden, damit auch diese sich schützen können.
Verantwortlich für die Einhaltung der Maskenpflicht sind sowohl die Arbeitnehmer:innen selbst als auch Arbeitgeber:innen. Im Falle eines Verstoßes sind Strafen nach dem Epidemiegesetz aber allenfalls auch zivil- und strafrechtliche Folgen denkbar.
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