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Die Neuordnung des §2 AVRAG 2024: Transparente Arbeitswelt durch die neue Gesetzesnovelle?
Mag Julia Berger
Aug 12, 2024
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Die jüngste Novelle des §2 AVRAG 2024, in Umsetzung der EU-TransparenzRL, bringt bedeutende Änderungen für Arbeitsverträge und Dienstzettel. In diesem Beitrag erfahren Sie, was diese Änderungen für Arbeitgeber bedeuten und wie Sie Ihr Unternehmen rechtlich absichern können.

Die EU-TransparenzRL und ihre Umsetzung in Österreich

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (TransparenzRL) wurden durch die jüngste AVRAG-Novelle BGBl I 2024/11 mehrere arbeitsrechtliche Gesetze geändert. Diese Änderungen traten am 28. März 2024 in Kraft und betreffen insbesondere die inhaltlichen Vorgaben an Dienstzettel.

Neue Anforderungen an Dienstzettel und Dienstverträge

Obwohl Dienstzettel in der Praxis nur noch in wenigen Betrieben üblich sind, gelten die neuen Vorgaben ebenso für schriftliche Dienstverträge. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Hinweis auf das Kündigungsverfahren: Bisher mussten lediglich Kündigungsfristen und -termine angegeben werden. Nun ist auch das einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Schriftform) festzuhalten.
  • Sitz des Unternehmens: In vielen Fällen ist der Sitz des Unternehmens mit der Anschrift des Arbeitgebers identisch. Es kann jedoch zu Abweichungen kommen, die nun angegeben werden müssen.
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit: Die bisherige Angabe der vorgesehenen Verwendung (z.B. Berufsbezeichnung bzw. Funktion) muss um eine kurze Beschreibung ergänzt werden. Dabei empfiehlt es sich, eine konkretisierende Beschreibung durchzuführen, die jedoch lediglich beispielhaft dargestellt wird.
  • Art der Entgeltauszahlung: Neben der Anführung von Grundgehalt bzw. Grundlohn und anderen Entgeltbestandteilen (z.B. Sonderzahlungen) sowie der Fälligkeit muss nun auch die Art der Entgeltauszahlung und die Entlohnung von Überstunden angegeben werden.
  • Vergütung von Überstunden: Überstunden müssen nun explizit im Dienstzettel oder Dienstvertrag erwähnt und die Art ihrer Vergütung festgelegt werden.
  • Schichtarbeit: Wenn Schichtarbeit vereinbart ist, müssen die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen im Dienstzettel festgehalten werden.
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers: Diese Informationen müssen künftig ebenfalls auf dem Dienstzettel enthalten sein.
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit: Diese Angabe wird nun ebenfalls obligatorisch.
  • Anspruch auf Fortbildung: Wenn der Arbeitgeber Fortbildungen bereitstellt, muss dies im Dienstzettel vermerkt werden.

AVRAG-Novelle 2024: Übersicht der neuen Anforderungen im Arbeitsrecht

Anpassungsbedarf bei bestehenden Dienstverträgen

Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht zwingend angepasst werden. Es ist jedoch möglich, dies auf freiwilliger Basis vorzunehmen. Zukünftig müssen Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden – also auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als einen Monat befristet sind, sowie bei fallweise Beschäftigten.

Änderungen bei Dienstzetteldaten: Was gilt nun?

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmenden jede Änderung der Dienstzettel-Mindestinhalte unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitteilen (Änderungsdienstzettel). Ausnahmen bestehen nur, wenn die Änderung aus gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen resultiert oder das Grundgehalt bzw. den Grundlohn betrifft.

Begründungspflicht bei Kündigungen und Schutz vor Motivkündigungen

Macht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ihr Recht auf Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Fortbildung geltend, darf sie als Reaktion darauf weder gekündigt, entlassen noch benachteiligt werden. Eine solche Kündigung kann vor Gericht angefochten werden.

Arbeitgeber:innen sind nun verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmenden eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn der Verdacht auf Verletzung des Benachteiligungsverbotes besteht. Dies soll Arbeitnehmer:innen ermöglichen, das Risiko einer Anfechtungsklage besser einzuschätzen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht macht die Kündigung allerdings nicht unwirksam.

Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die neuen Regelungen

Wird der Dienstzettel nicht ordnungsgemäß ausgehändigt, können empfindliche Verwaltungsstrafen verhängt werden. Arbeitgeber:innen drohen bei einer Anzeige durch den Arbeitnehmer Strafen von bis zu € 436,-, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 2.000,-.

Was Arbeitgeber:innen jetzt tun sollten

Arbeitgeber:innen sind gut beraten, ihre internen Prozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass ihre Dienstverträge bzw. Dienstzettel den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Vertragsvorlagen kann helfen, teure Strafen zu vermeiden.

Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, steht Ihnen unser erfahrenes Team von Rechtsanwält:innen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite bleibt.