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Home-Office: Steuerrechtliche Neuerungen
Feb 25, 2021
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Im Zuge des Home-Office-Maßnahmenpakets hat der Nationalrat gestern die abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen für das Home-Office beschlossen. Diese neuen Regelungen sollen es Arbeitnehmer*innen ermöglichen, ihre zusätzlichen Kosten aus einer Home-Office-Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Nach aktuellen Informationen treten die Bestimmungen am 1. April 2021 in Kraft und sind erstmalig für Home-Office-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden. Die Maßnahmen gelten vorerst allerdings nur befristet bis zum Jahr 2023, um ihre Auswirkungen fundiert evaluieren zu können.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 EStG sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Diese Bestimmung wird um die Anordnung erweitert, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes um ein Home- Office-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG und Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG zu kürzen sind. Letztendlich zu berücksichtigen ist daher der verbleibende Betrag nach Abzug

  • eines von Arbeitgeber*innen nicht steuerbar belassenen Home-Office-Pauschales gemäß § 26 Z 9 EStG sowie
  • der gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG aufgrund einer Home-Office-Tätigkeit zu berücksichtigenden Werbungskosten.

Home-Office- Pauschale – bis zu drei Euro pro Tag

Das Home-Office-Pauschale beträgt § 26 Z 9 lit a EStG zufolge bis zu drei Euro pro Home-Office-Tag und kann von Arbeitgeber*innen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr nicht steuerbar ausbezahlt werden.

Grundsätzlich sind digitale Arbeitsmittel (Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, erforderliche Datenanbindung), die von Arbeitgeber*innen zu Verfügung gestellt werden, bei Arbeitnehmer*innen nicht steuerbar. Für Fälle, in denen keine oder nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel von Arbeitgeber*innen bereitgestellt werden, gibt es nun die Möglichkeit eines Home-Office-Pauschales.

Voraussetzung für das Pauschale ist einerseits eine von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in gemeinsam getroffene Vereinbarung über die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in der Wohnung. Andererseits muss eine Vereinbarung über ein entsprechendes Home-Office-Pauschale getroffen werden, wobei sowohl der Abschluss einer Betriebs- als auch Einzelvereinbarung möglich ist. Zudem wurde eine Definition für den Home-Office-Tag festgelegt. Darunter versteht man lediglich jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Leisten Arbeitgeber*innen weniger als drei Euro pro Tag, können Arbeitnehmer*innen den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Pauschale und dem Maximalbetrag von drei Euro für jeden tatsächlich geleisteten Home-Office-Tag innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG als pauschale Werbungskosten geltend machen. Übersteigt das von Arbeitgeber*innen nicht steuerbar ausgezahlte Home-Office-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, so handelt es sich bei dem übersteigenden Teil um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der in der Veranlagung zu erfassen ist. Dies gilt nach § 26 Z 9 lit b EStG auch für den Fall, dass das Home-Office-Pauschale von mehreren Arbeitgeber*innen ausbezahlt wird.

Ausgaben für ergonomisches Mobiliar – bis zu 300 Euro pro Jahr

Nach § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG können Arbeitnehmer*innen künftig Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu einer Höhe von 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) geltend machen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 300 Euro, so kann der Überschreitungsbetrag (innerhalb des Höchstbetrages) jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitnehmer*innen mindestens 26 Tage im Jahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet haben. Als ergonomisches Mobiliar gelten Einrichtungsgegenstände, die den Anforderungen des § 67 Abs 2 ASchG entsprechen. Davon erfasst sind zB Schreibtische sowie Drehstühle und Beleuchtungskörper für Schreibtische, sofern die Arbeitnehmer*innen sie an ihrem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung verwenden.

Die vorgesehene Deckelung mit einem jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro bezieht sich auf die jeweils in dem betreffenden Jahr zu berücksichtigenden Kosten aus Anschaffung oder Herstellung des Mobiliars. Für das Jahr 2020 sollen maximal 150 Euro beantragt werden können. Für das Jahr 2021 die Differenz zwischen 300 Euro und dem im Jahr 2020 berücksichtigten Betrag. Damit soll gewährleistet werden, dass in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt bis zu 300 Euro berücksichtigt werden können. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 beläuft sich der Höchstbetrag dann auf jeweils 300 Euro.

Sofern ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG vorliegt, sind § 16 Abs Z 7a lit a (Kosten für ergonomisches Mobiliar) und lit b leg cit (Werbungskosten für Home-Office) nicht anzuwenden. Die Berücksichtigung des Arbeitszimmers als Werbungskosten deckt in diesem Fall ohnedies sämtliche Kosten aus der (beruflichen oder betrieblichen) Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände ab.

Inhaltlich verantwortlich: Mag Elisabeth Stinauer