Am 1. April 2021 traten nach den bereits vorab kundgemachten steuerrechtlichen Regelungen nunmehr auch die lang ersehnten arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Home-Office-Pakets in Kraft.
In unserem soeben erschienenen Praxishandbuch Home-Office haben wir uns intensiv mit dessen gesetzlichen Neuerungen und all ihren Auswirkungen auseinandergesetzt. Bei Interesse an einer praxisorientierten Darstellung der Materie inklusive vieler Muster und Vertragsvorlagen können Sie das Praxishandbuch Home-Office -hier- bestellen.
Nachfolgend haben wir nach den neuen steuerrechtlichen Regelungen nun auch die wesentlichen arbeitsrechtlichen Eckpunkte des Home-Office-Pakets für Sie kurz skizziert:
So seltsam diese Frage nach über einem Jahr Pandemie auch klingen mag, war sie bis vor Kurzem -zumindest aus arbeitsrechtlicher Perspektive – nicht so leicht zu beantworten. Erst im Zuge des neuen Home-Office-Pakets hat der Gesetzgeber Klarheit geschaffen und in § 2h Abs 1 AVRAG folgende Definition aufgenommen:
„Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.“
Dieser engen Definition zufolge handelt es sich bei Anywhere-Office sowie sonstigem Remote-Working allerdings nicht um Home-Office iSd Gesetzes und die neuen Regelungen kommen entsprechend nicht zur Anwendung.
Mit § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG wurde ein neuer eigener Betriebsvereinbarungstatbestand zur Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Home-Office eingeführt. Es handelt sich um einen fakultativen Betriebsvereinbarungstatbestand und entsprechende Betriebsvereinbarungen können demnach lediglich im Einvernehmen abgeschlossen werden.
ArbeitgeberInnen sind nunmehr gemäß § 2h Abs 3 dazu verpflichtet, den ArbeitnehmerInnen die für eine regelmäßige Arbeit im Home-Office erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Unter digitalen Arbeitsmitteln sind die notwendige IT-Hardware und Software, eine Datenverbindung sowie ein Mobiltelefon zu verstehen. Von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen können nur noch bei Ersatz der angemessenen und erforderlichen Kosten durch die ArbeitgeberInnen getroffen werden. Hierbei ist allerdings auch eine pauschale Abgeltung möglich. Mobiliar und sonstige Infrastruktur für das Home-Office müssen von ArbeitgeberInnen jedoch weiterhin nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass Privatwohnungen der ArbeitnehmerInnen im Home-Office als auswärtige Arbeitsstellen iSd § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG gelten. Demzufolge kommen auch sämtliche nicht arbeitsstättenbezogenen Schutzvorschriften des ASchG (bspw zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung) bei der Arbeit im Home-Office zur Anwendung.
Zudem hat der Gesetzgeber hinsichtlich einer Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften durch das Arbeitsinspektorat folgende Klarstellung in § 4 Abs 10 ArbIG getroffen:
„Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.“
Die Haftungserleichterungen des DHG erfordern für ihre Anwendbarkeit grundsätzlich eine Schädigung bei Erbringung der Dienstleistung durch die ArbeitnehmerInnen.
Die Neuregelung des § 2 Abs 4 DHG sieht nunmehr folgende Erweiterung dieses Anwendungsbereichs vor:
„Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“
Aufgrund der allgemeinen Definition des Arbeitsunfalls nach § 175 Abs 1 ASVG führte eine Mischverwendung von Räumlichkeiten (private und betriebliche Nutzung) bei der Arbeit im Home-Office bisher immer wieder zu Problemen hinsichtlich der Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Gemäß der neu eingefügten § 175 Abs 1a und 1b ASVG sind „Arbeitsunfälle […] auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.“ Nunmehr gelten im Home-Office also auch (Alltags-)Unfälle in nicht vorwiegend betrieblich genutzten Räumen als Arbeitsunfälle, sofern sie sich während der Arbeitszeit bzw betrieblichen Tätigkeit ereignen.
Betreffend die Beendigung von Home-Office wurde in § 2 Abs 4 AVRAG nun Folgendes geregelt:
„Die Vereinbarung […] kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten des Kalendermonats gelöst werden.“
Diese Bestimmung ist grundsätzlich zwingender Natur. Wird in Ausnahmefällen die Verrichtung der Tätigkeit im Home-Office gänzlich verhindert (zB Wohnungsbrand), so kann von der einmonatigen Auflösungsfrist jedoch abgegangen werden. Zudem können alternative Beendigungsmöglichkeiten wie eine ordentliche Kündigung oder Befristung vertraglich vereinbart werden.
Die Home-Office-Arbeit muss grundsätzlich im Einvernehmen festgelegt werden. Dabei ist gemäß § 2h Abs 2 AVRAG zu beachten:
„Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.“
Mangelnde Schriftlichkeit führt aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Auch bereits vor Inkrafttreten des Home-Office-Pakets bestehende Vereinbarungen müssen nicht zwingend angepasst werden. Eine ergänzende Regelung hinsichtlich bestimmter Punkte wie der Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, eines (pauschalen) Kostenersatzes oder auch Haftungsfragen ist aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings wohl ratsam.
Unser Team berät Sie sehr gerne, falls Sie Fragen zu den Neuerungen des Home-Office-Pakets haben oder Unterstützung bei der Einführung von Home-Office in der Praxis benötigen!
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