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1. Novelle zur COVID-19-BMV
Dr Katharina Körber-Risak
Mar 28, 2022
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min

01 Neue Schutzmaßnahmen ab 24.März 2022

Die Schnelllebigkeit im Corona-Pandemiemanagement kommt mit der am 23. März 2022 beschlossenen 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wieder stark zum Ausdruck. Erst vor knapp drei Wochen beschloss die österreichische Bundesregierung die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf das Mindeste zu reduzieren. Statt der bisher geltenden 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde mit 5. März 2022 die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) geschaffen, die entsprechende Lockerungen beinhaltete.

02 Aus Alt mach Neu – Welche Verschärfungen bringt die Novelle mit sich?

Die konstant hohen Infektionszahlen der letzten Wochen haben den neuen Gesundheitsminister abermals zum Handeln bewegt und damit auch zur Novellierung der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung.

Die gravierendste Änderung in arbeitsrechtlicher Hinsicht bringt § 3b COVID-19-BMV mit der erneuten Einführung von Schutzmaßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit. Demnach ist beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen wieder verpflichtend eine Maske zu tragen, sofern ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gleiche gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen (zB für Installateur:innen bei der Wartung einer Heizung). Eine ähnliche Formulierung zum Tragen einer Maske war auch vor der Novelle im § 3 Abs 4 leg cit zu finden, wobei es hier eine Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten mit unmittelbaren Kunden- oder Parteienkontakt gab (bspw. öffentliche Apotheken oder Drogerien).

Wie bereits in der Vergangenheit, kann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Als sonstige Schutzmaßnahmen gelten insbesondere technische Schutzeinrichtungen wie die Anbringung von Trenn- oder Plexiglaswänden. In Arbeitsstätten, wo solche Vorrichtungen eine Behinderung der Tätigkeit darstellen oder nicht real umsetzbar sind, kann auf organisatorische Mittel wie der Bildung von kleinen Teams zurückgegriffen werden.

Wie bisher, können Arbeitgeber:innen in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Schutzmaßnahmen erlassen. Dies wird nunmehr auch wieder explizit im § 3b Abs 3 COVID-19-BMV vorgesehen. Unter Umständen können Arbeitgeber:innen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sogar verpflichtet sein, strengere Maßnahmen – etwa eine 3G-Pflicht oder eine Maskenpflicht trotz Bestehen technischer Schutzeinrichtungen – einzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz besonders hoch ist.

Darüber hinaus wurde die Verordnung durch den § 3a über die „Einrichtungen der Nachtgastronomie“ erweitert. Betreiber:innen etwa von Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen haben grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit: Sie können entweder verlangen, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen oder sie kontrollieren stattdessen 3G-Nachweise beim Betreten der entsprechenden Nachtlokale. Begründet wird diese Ausnahmeänderung damit, dass eine Maskenpflicht „aufgrund der Ausnahmenwährend der Konsumation insbesondere von Getränken und aufgrund der mit der Maskenpflicht einhergehenden Erschwerung des Zwecks des Betretens bzw. der Zusammenkunft“ [1] in der Praxis kaum umsetzbar ist. Auch die Effektivität der Maßnahmen wird dadurch wesentlich beeinträchtigt.

Eine solche Wahlmöglichkeit besteht nach § 7 Abs 3 Z 4 COVID-19-BMV auch bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Teilnehmer:innen.

03 Neue Quarantäne-Bestimmungen

Auch betreffend etwaiger neuer Quarantäneregelungen wurde es rund um die erste Novellierung der COVID-19-BMV laut. Die diesbezügliche Empfehlung des Gesundheitsministeriums [2] „für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung“ soll teilweise zu Änderungen der bisher geltenden Regeln führen.

Laut dieser Empfehlung können Betroffene die Quarantäne beenden, wenn ab dem 5. Tag der Absonderung bereits 48 Stunden völlige Symptomlosigkeit [3] besteht. Für weitere 5 Tage gelten jedoch folgende Verkehrsbeschränkungen:

·        Das Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.

·        Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc)

·        Kein Betreten von Einrichtungen bzw keine Ausübung von Aktivitäten, in bzw bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc)

·        Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc)

·        Arbeitsorte dürfen weiterhin betreten werden, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.

Diese Verkehrsbeschränkungen können grundsätzlich auch vor Ablauf der genannten 5-Tagesfrist beendet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein negativer PCR-Test oder ein CT-Wert von ≥ 30.

Fraglich bleibt iZm der Empfehlung des Gesundheitsministeriums – neben der Beurteilung der „Symptomlosigkeit“ von mindestens 48 Stunden, die bereits jetzt der Eigenverantwortung der abgesonderten Person überlassen ist – uE vor allem die Kontrolle der genannten Verkehrsbeschränkungen, die in der Praxis (etwa bei Besuch von Lokalen oder Konzerten) wohl nur schwer umsetzbar ist.

Zu beachten ist allerdings, dass die neuen Bestimmungen zur verkürzten Dauer der Absonderung lediglich eine Empfehlung für die Gesundheitsbehörden sind. Die konkreten Regelungen können somit regional unterschiedlich ausfallen. Mehrere Bundesländer, darunter Wien und das Burgenland, haben (Stand 25.03.2022) bereits angekündigt, die Empfehlung nicht umzusetzen und bei der bisher geltenden Quarantänereglung zu bleiben.

Sollten Sie Fragen zu den aktuell geltenden Schutzmaßnahmen oder deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben, berät Sie unser Team selbstverständlich gerne!

 


[1]Rechtliche Begründung zur 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, Seite 3.

[2]Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung (Stand: 25.3.2022).

[3]Voraussetzung dafür ist laut Empfehlung kein Fieber ohne Einnahme von Antipyretika und Besserung von respiratorischen Symptomen. Der Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes kann bei manchen Personen über die infektiöse Phase hinaus bestehen bleiben, steht einer Entlassung jedoch nicht entgegen.